Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter einer Untervermietung zunächst zugestimmt. Für eine spätere weitere Untervermietung verweigerte er jedoch seine Zustimmung.
Der Mieter wollte seine Wohnung zu einem deutlich höheren Preis untervermieten, als er selbst an Miete zahlte. Die verlangte Untermiete hätte zudem die am Wohnort geltende Mietpreisbremse überschritten. Der Mieter war der Ansicht, sein Interesse an geringeren Wohnkosten begründe dennoch einen Anspruch auf die erneute Zustimmung.
Keine Zustimmung bei Gewinnerzielung
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Wunsch, die eigenen Wohnkosten zu senken, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung sein kann.
Dient die Untervermietung jedoch überwiegend der Gewinnerzielung – insbesondere unter Umgehung der am Ort geltenden Mietpreisbremse –, besteht kein Anspruch auf Zustimmung des Vermieters. Dass dieser einer früheren Untervermietung zugestimmt hatte, änderte daran nichts.
Fazit: Eine frühere Zustimmung des Vermieters begründet keinen Anspruch auf jede weitere Untervermietung. Soll diese vor allem Gewinne erzielen oder die Mietpreisbremse umgehen, darf der Vermieter seine Zustimmung verweigern.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater