Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit Einreichen der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor dem geplanten Start der Elternzeit (bei Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes). Er soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihre Elternzeit planen und in Anspruch nehmen können, ohne aus Angst vor einer Kündigung auf dieses gesetzlich geschützte Recht verzichten zu müssen.
Im entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit. Er hatte seine Elternzeit für mehrere Zeiträume mit nur einem einzigen Antrag angemeldet. Nachdem der erste Abschnitt beendet war, kündigte der Arbeitgeber noch vor Beginn des zweiten Abschnitts – ohne die nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz erforderliche behördliche Zustimmung. Er war der Ansicht, der besondere Kündigungsschutz gelte nur vor dem ersten Abschnitt.
Probezeit schützt Arbeitgeber nicht
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der besondere Kündigungsschutz vor jedem einzelnen angemeldeten Elternzeit-Abschnitt erneut beginnt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befindet. Da die Kündigung innerhalb des geschützten Zeitraums erfolgte und keine behördliche Zustimmung vorlag, war sie unwirksam.
Fazit: Auch während der Probezeit gilt der besondere Kündigungsschutz vor der Elternzeit. Arbeitgeber müssen daher beachten, dass eine Kündigung in diesem Zeitraum grundsätzlich nur mit behördlicher Zustimmung möglich ist.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater