Bei einem Ehepaar leidet die Ehefrau an einem Post-Polio-Syndrom, ihr Schwerbehindertenausweis weist einen Grad der Behinderung von 70 % mit den Merkzeichen G und aG aus. Beide Ehegatten sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Garten. Sie ließen eine Fläche von 17 m² als Terrasse und ein Hochbeet für € 7.024 anlegen und beantragten den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Als Grund gaben sie an, dass der Umbau deshalb erfolgt sei, weil die Ehefrau zur Bewirtschaftung des Vorgartens auf einen Rollstuhl angewiesen sei.
Keine Schaffung eines existenznotwendigen Wohnbedarfs
Das Finanzamt lehnte das ab, der Fall landete beim obersten deutschen Steuergericht, das aber der Finanzbehörde Recht gab.
Die Richter führten aus: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerbürger, so können Aufwendungen, die die zumutbare Belastung übersteigen, abgezogen werden. Aufwendungen sind dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung. Die Richter führten auch aus, dass nur Aufwendungen anerkannt werden, die geleistet werden, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen. Der Umbau eines Gartens für die behindertengerechte Nutzung sei aber in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeit-/Konsumverhaltens und deshalb einkommensteuerlich nicht absetzbar.