Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) führte im Wesentlichen Schwimmkurse für Kinder durch, die von den Kursteilnehmern oder deren Eltern vergütet wurden. Die GbR betrachtete ihre Leistungen als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt lehnte das ab. Die Richter des obersten deutschen Steuergerichts legten den Fall darauf dem EuGH mit der Frage vor, ob der Begriff des die Steuerfreiheit ermöglichenden Schul- und Hochschulunterrichts die Erteilung von Schwimmunterricht umfassen kann.
Sie fragten an, ob die Leistungen der GbR mit solchen Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergleichbar sein könnten, die mit den Aufgaben der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Aus- und Fortbildung betraut sind und ob sich daraus ergeben kann, dass es sich dabei um Unterricht zur Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit (hier: Schwimmen) handeln kann.
Das verneinte der EuGH.
Die Umsatzsteuerfreiheit wäre auch möglich für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf und eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Da eine solche Bescheinigung nicht vorlag, konnte auch das die Steuerfreiheit nicht begründen.
Die Richter erwähnten in diesem Zusammenhang aber ein anderes Urteil, nach dem die Leistungen eines Ballett- und Tanzstudios selbst dann als steuerfrei angesehen wurden, wenn nur durchschnittlich 2 % der Ballettschüler die Aufnahmeprüfungen an der staatlichen Musikhochschule ablegten und eine weitere Berufsausbildung anstrebten. Die Richter konnten jedoch das Urteil zur Ballettschule hier nicht anwenden, weil die Schwimmschule keinerlei Feststellungen vorlegen konnte, dass es Schwimmschüler gab, welche die Kursteilnahme für eine spätere Berufstätigkeit, zum Beispiel als Schwimmlehrer nutzten oder dies anstrebten.