Eine Frau litt seit mehreren Jahren an einer Fettverteilungsstörung und es wurde ihr diagnostiziert, dass die Erkrankung weder durch Ernährung noch durch Sport positiv zu beeinflussen sei. Sie ließ daraufhin drei Behandlungen durchführen, deren Kosten die Krankenkasse nicht erstattete. Sie beantragte, die Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer abzusetzen. Das Finanzamt ließ das nicht zu, da sie kein Gutachten oder ärztliche Bescheinigung vorlegen konnte.
Die Steuerpflichtige legte den Fall den Gerichten vor, der zuletzt entscheidende Bundesfinanzhof gab ihr recht. Nach den Richtern wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Bei Krankheitskosten werden allerdings nur solche Aufwendungen berücksichtigt, die zum Zweck einer Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind. Darunter fallen alle diagnostischen und therapeutischen Verfahren, deren Anwendung in dem Krankheitsfall hinreichend gerechtfertigt bzw. medizinisch indiziert sind, was im Urteilsfall als gegeben angesehen wurde.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater