Eine Diskothek wurde einer Betriebsprüfung unterzogen. Die Prüfer beanstandeten die Kassenführung als formell ordnungswidrig. Deshalb verprobte der Prüfer die Getränkeumsätze und ermittelte einen Rohgewinnaufschlagsatz von 400 %. Hieraus folgerte er, dass die Betriebseinnahmen nicht vollständig erklärt wurden. Er nahm Zuschätzungen von € 417.000 und € 247.000 vor. Der Unternehmer ging vor das Finanzgericht, dieses reduzierte die Zuschätzung anhand der vom BMF veröffentlichten Richtsatzsammlung auf 300 %.
Bundesfinanzhof hinterfragt Methode der Zuschätzung
Der Fall ging weiter bis zum Bundesfinanzhof. Die Richter stellten fest, dass eine Schätzung angebracht ist, wenn der Steuerpflichtige keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder seine Mitwirkungspflicht verletzt oder tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bestehen. Formelle Buchführungsmängel berechtigen nur insoweit zu einer Zuschätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit anzuzweifeln.
Der Fiskus soll sich der Schätzungsmethode bedienen, die geeignet ist, ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat dies zum Ziel, die Grundlagen der Besteuerung mithilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, sodass sie der Wirklichkeit möglichst nahekommen. Die Rechtsprechung hat bisher einen äußeren Betriebsvergleich anhand der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF als grundsätzlich anerkannte Schätzungsmethode gewertet. Insbesondere wegen der steuerrechtlichen erheblichen Bedeutung fordern die Richter den BMF dazu auf, ein passendes Schätzverfahren vorzuschlagen. ν