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Scheinselbständigkeit bei ­Koordinator eines Jazzclubs

Das als selbständige Tätigkeit konzipierte Vertragsverhältnis einer auf Stundenbasis tätigen Person mit Stundensätzen zwischen € 15 und € 18 wurde von einem Landes­sozialgericht als Scheinselbstständigkeit gewertet.

Eine Frau stellte als musikalisch-technische Assistenz an einen Jazzclub Rechnungen. Die Leistungen wurden stundenweise abgerechnet. Zunächst mit € 15 und bald danach mit € 18 Stundenlohn. Dies geschah zu Beginn aufgrund mündlicher Absprachen, nach einem halben Jahr dann aufgrund eines Vertrags über freie Mitarbeiter. Ein Jahr später wurde sie als Arbeitnehmerin angestellt. Beide Parteien erstellten eine Statusanfrage, die aber negativ ausging, als dabei eine Versicherungspflicht als abhängige Beschäftigung festgestellt wurde. Dagegen wandten sich die Parteien, der Fall ging bis vor das Landessozialgericht, welches die Scheinselbstständigkeit aber bestätigte.

Individuelle Umstände maßgebend
Nach den Richtern sind Anhaltspunkte für ein Anstellungsverhältnis Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das ist der Fall, wenn der Beschäftigte einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Die Abgrenzung zwischen Anstellungsverhältnis und selbständiger Tätigkeit kann nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder erfolgen. Denn es ist nach den Richtern möglich, dass ein und derselbe Beruf, je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen, entweder in Form eines Arbeitsverhältnisses oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die Umstände des individuellen Einzelfalls. Zwar ist die Vereinbarung eines Stundenlohns kein entscheidendes Kriterium für eine abhängige Beschäftigung, dafür spricht allerdings die geringe Höhe des vereinbarten Stundenlohns von € 18. Die Dame verfügte weder über eigene Räumlichkeiten noch beschäftigte sie eigene Mitarbeiter. Sie setzte auch keine Betriebsmittel ein, die zu einem unternehmerischen Risiko führten.

 

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