Ein Ehepaar erwarb 2015 gemeinsam ein bebautes Gewerbegrundstück. Ein Teil des Grundstücks wurde an einen Gewerbetrieb vermietet. Mieter des restlichen Grundstücks war eine dem Ehepaar zugehörige GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer zunächst der Vater, später die Mutter war. Die Vermietungssituation änderte sich im Verlauf dahingehend, dass die Eltern das gesamte Grundstück an ihre GmbH vermieteten und einen Teil von 75–80 % an den dort ansässigen Gewerbebetrieb weitervermieteten. Durch diese Untervermietung erzielte die GmbH Einnahmen von € 3.000 pro Monat. Der Mietvertrag schloss eine ordentliche Kündigung vertraglich für 8 Jahre aus. Mit notariellem Vertrag räumten die Eltern ihren Kindern einen unentgeltlichen Nießbrauch, zeitlich befristet für die Dauer der Untervermietung, an dem Grundstück ein. Die Nießbrauchsgemeinschaft, bestehend aus den beiden Kindern, sollte in dieser Zeit in die Vermieterstellung eintreten. Das Finanzamt wollte die Vermietungseinkünfte jedoch nicht den Kindern zurechnen und lehnte ihre eingereichten Einkunftsfeststellungen ab.
Kein Steuermissbrauch
Dagegen wandte sich die Nießbrauchsgemeinschaft, bestehend aus den beiden Kindern, vor dem Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage ab. Die Begründung: Die Kinder hätten keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten als Vermieter und ihnen fließen lediglich die Mieteinnahmen zu, die andernfalls die Eltern versteuern müssten. Gegen das Urteil legten die Kinder Revision ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah im Gegensatz zur Auffassung des FG in der Gestaltung der Eltern keinen Steuermissbrauch. Zwar stelle die Übertragung eines Nießbrauchsrechts an die Kinder regelmäßig einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die Eltern das Grundstück anschließend von den Kindern zurückmieten. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt aber nicht vor, wenn die Immobilie an Dritte vermietet wird. Ein solcher Fall läge hier mit der zwischengeschalteten GmbH vor.