Eine Frau erbte von ihrer verstorbenen Mutter ein Einfamilienhaus. Die Enkelin der Verstorbenen wurde als Miterbin eingesetzt. In dem Haus wohnten zuvor die Erblasserin und in einer weiteren Wohnung die Tochter mit Enkelin. Der Lebensgefährte der Tochter hatte eine eigene Wohnung, ging jedoch in dem Haus ein und aus und war für die Enkeltochter eine Art Ziehvater. Es gab weder Streit noch sonstige Zerwürfnisse mit der Erblasserin. Zur Testamentseröffnung kam dann die Überraschung: Das Haus wurde nur unter der Bedingung an Tochter und Enkeltochter vererbt, dass der Lebensgefährte der Tochter das Grundstück nicht mehr betreten dürfe. Für die Überwachung dieser Bedingung wurde ein Testamentsvollstrecker angehalten, das Grundstück zu verkaufen, sollte die Bedingung nicht eingehalten werden.
Betretungsverbot war sittenwidrig
Die Erbinnen klagten gegen die Bedingung vor Gericht und bekamen Recht. Zwar lasse die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit jedem Erblasser einen großen Gestaltungsspielraum bei seiner Testamentsgestaltung. In sehr engen Ausnahmefällen können Regelungen jedoch sittenwidrig sein. Dies war bei der Bedingung der Fall, wonach der Lebensgefährte das geerbte Grundstück nicht mehr betreten dürfe. Denn durch diese Regelung werde ein unzumutbarer Druck auf die Bedachten ausgeübt. Diese müssten sich in einem höchstpersönlichen Bereich, nämlich dem familiären Zusammenleben, nach dem Willen der Erblasserin verhalten. Unter Berücksichtigung aller Umstände stand hier im Vordergrund, dass dem langjährigen Lebensgefährten der Zugang ab dem Tod der Erblasserin verwehrt werden sollte, obwohl die Familie zuvor friedlich zusammen gewohnt hat.