Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Handwerker gegen eine gesetzliche Krankenversicherung. Der Mann war in seinem Berufsleben ausschließlich selbstständig tätig gewesen und bisher privat kranken- und pflegeversichert. Kurz vor seinem 55. Geburtstag unterschrieb er einen Arbeitsvertrag bei einer Dachdeckerfirma mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche. Der Betrieb beantragte für ihn die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung sowie soziale Pflegeversicherung. Im Antrag der Versicherung wurden jedoch keine Angaben zur selbstständigen Tätigkeit des Mannes gemacht. Die hierfür vorgesehene Zeile blieb leer. Seine selbstständige Tätigkeit führte der Mann jedoch auch während der angestellten Zeit weiter aus. Nach vier Monaten beendete der Mann seine angestellte Tätigkeit wieder und stellte einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Versicherung. Er gab an, nun wieder als selbstständiger Handwerker tätig zu sein.
Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit entscheidend
In einer Anhörung stellte sich heraus, dass der Handwerker weiterhin monatlich € 2.208 Euro brutto durch seine selbstständige Tätigkeit erzielt hatte, aus der angestellten Beschäftigung jedoch nur Einkünfte in Höhe von € 1.622 vorweisen konnte. Die Krankenversicherung teilte dem Handwerker daraufhin mit, dass sie seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend für die Dauer der angestellten Tätigkeit stornieren werde. Hiergegen klagte der Mann vor Gericht, jedoch ohne Erfolg. Denn nach dem Sozialgesetzbuch ist die Tätigkeit entscheidend, die hauptberuflich ausgeübt wird. Übersteigt die selbstständige Tätigkeit nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand alle übrigen Tätigkeiten und stellt sie den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit dar, gilt sie als Hauptberuf. Eine Versicherung in der gesetzlichen Versicherung ist dann ausgeschlossen.