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Mieterhöhung nach Renovierung

Mietrecht_renovierung

Möchte ein Vermieter die Miete wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen erhöhen, so muss er dem Mieter eine entsprechende Erklärung über die Gesamtkosten zukommen lassen. Eine Aufschlüsselung der Gesamtkosten auf die einzelnen Gewerke ist grundsätzlich nicht erforderlich. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Ein Vermieter führte eine Modernisierung seiner Wohnungen durch. Er kündigte die Modernisierung mit einem entsprechenden Schreiben bei seinen Mietern an und teilte mit, dass sich die monatliche Miete infolge der Modernisierungsmaßnahmen erhöhe. Diesem Schreiben war eine Kostenaufstellung beigefügt, die die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen sowie die angefallenen Gesamtkosten auswies. Neben den auf die Mieter umlagefähigen Gesamtkosten waren die vom Vermieter zu tragenden und deshalb von den Gesamtkosten in Abzug zu bringenden Instandsetzungskosten ausgewiesen. Eine Mieterin hielt die Erklärung der Mieterhöhung dennoch für unwirksam und weigerte sich, die Mieterhöhung zu zahlen. Eine gegen die Mieterhöhungserklärung eingelegte Klage hatte zunächst Erfolg. Der Vermieter ging jedoch in Revision und bekam letzten Endes Recht zugesprochen.

Anforderungen nicht zu hoch
Möchte ein Vermieter nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen die Miete erhöhen, so ist dies rechtlich möglich, sofern er die Mieterhöhung in Textform entsprechend erklärt. Die Erhöhung muss aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und nach den im Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erläutert werden. Dabei genügt es, wenn der Mieter den Grund und den Umfang der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann. Eine Aufteilung der Gesamtkosten in die Kosten für die jeweiligen Einzelschritte bzw. Gewerke ist nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn es sich um umfangreiche und dementsprechend kostenträchtigere Baumaßnahmen am gesamten Gebäude handelt.
 

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