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Sportwagen statt Erbe

Erbrecht_absprachen

Liegt einem Erbverzicht eine Vereinbarung zugrunde, die ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verzichtenden aufweist, so kann der Erbverzicht insgesamt sittenwidrig und damit unwirksam sein.

Ein Vater und sein bei der Mutter aufgewachsener Sohn stritten über die Wirksamkeit eines Erb- und Pflichtteilsverzichts, den der Sohn bei einem Notar unterschrieben hatte. Wegen seiner schulischen Probleme bot ihm der Vater an, eine Ausbildung in seiner Zahnarztpraxis zu absolvieren. Gleichzeitig schaffte sich der Vater einen Sportwagen an, der eine große Faszination auf seinen Sohn ausübte. Zwei Tage nach dessen 18. Geburtstag fuhr der Vater mit seinem Sohn zu einem Notar und ließ ihn einen zuvor vorbereiteten Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchsverzicht unterschreiben. Als Gegenleistung für diesen Verzicht sollte der Sohn den Sportwagen seines Vaters erhalten, jedoch nur unter drei Bedingungen: wenn er sein 25. Lebensjahr vollendet hat, seine Gesellenprüfung und seine Meisterprüfung zum Zahntechniker bis zu einem bereits festgelegten Datum mit der Note 1 bestanden hat. Bereits am Tag nach dem Notartermin bereute der Sohn seine Unterschrift.

Bedingungen entfalten Knebelwirkung
Der Fall ging vor Gericht, vor dem der Sohn Recht bekam. Grund dafür war die Sittenwidrigkeit des Erbverzichts. Genauer befanden die Richter die Abfindungsvereinbarung als unwirksam, was sich auch auf den mit ihr verbundenen Erbverzicht auswirkte. Denn die drei Bedingungen stellten ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Sohnes dar. Während der Erbverzicht mit Unterschrift sofort eintreten sollte, war die Gegenleistung an drei Bedingungen geknüpft. Schon bei Fehlen einer Einzigen wäre der Erhalt des Autos ausgeschlossen. Zudem schränkten die Bedingungen den Sohn erheblich in seiner Berufswahl ein und der Vertrag nutze insgesamt seine Unerfahrenheit aus. Damit war der Verzicht unwirksam.

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