Ein Arbeitnehmer hatte in seiner Funktion als Gebietsleiter für den Verkauf einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Die Voraussetzungen für den Erhalt und die Möglichkeiten eines Entzugs waren in einer Vertragsergänzung zum Arbeitsvertrag sowie in Anlagen und Merkblättern des Arbeitgebers geregelt. In den letzten Jahren wechselte der Arbeitnehmer mehrmals inhaltlich seine Tätigkeit, wobei er den Dienstwagen für alle Tätigkeiten behalten durfte. Eines Tages wurde ihm die Dienstwagennutzung jedoch widerrufen und ein Zeitpunkt für die Rückgabe festgelegt.
Voraussetzungen des Entzugs
Laut den betrieblichen Bestimmungen zur Dienstwagennutzung sei eine Dienstwagennutzung im Unternehmen nur dann vorgesehen, wenn diese zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten notwendig sei. Notwendig sei ein Dienstwagen dann, wenn die Tätigkeit von ständig wiederkehrenden, dienstlichen Abwesenheiten von mehr als 50 % geprägt sei. Diese 50 % seien weiter dann gegeben, wenn der Mitarbeiter dauerhaft an mindestens der Hälfte der Arbeitstage dienstlich unterwegs sei. Diese Abwesenheiten müssten ggf. über einen längeren Zeitraum (über 6 Monate) nachweisbar sein. Diese Regelungen hatten vor Gericht keinen Bestand. Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte fest, dass diese klar und verständlich sein müssten. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Klausel vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Weder sei klar, welche Basis die genannten Arbeitstage seien, noch sei klar, warum nur ggf. mehr als 6 Monate als Nachweis herangezogen werden sollen.
Aufgrund dieser Unbestimmtheit waren die Bestimmungen zur Dienstwagennutzung unwirksam und ein Entzug des Dienstwagens nicht möglich.