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Spanferkelgrillen: 
Darum gilt die volle Umsatzsteuer

Landwirt_Umsatzsteuer

Umfasst eine Rechnung sowohl die Lieferung eines Spanferkels als auch die Zubereitung desselben als Dienstleistung vor Ort, so kommt es für den Umsatzsteuersatz darauf an, welcher Teil überwiegt. Hierzu hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Ein Landwirt stritt sich mit dem Finanzamt über die Berechnung seiner Umsatzsteuer. Der Mann hat sich auf die Spanferkelvermarktung spezialisiert. Hierzu liefert er verzehrfertige Spanferkel auf Bestellung.
Die vorgegrillten Spanferkel werden zum Kunden geliefert, dort auf einer mitgebrachten Edelstahlanlage aufgespießt und vor Ort fertig gegrillt. Der Landwirt tranchiert dann das Spanferkel und teilt es an die Gäste aus. Teller, Besteck und ggf. Personal werden vom Kunden selbst organisiert. Auf seinen Rechnungen differenzierte der Landwirt seine Einnahmen wie folgt: Die Lieferung der Spanferkel stellte er mit 7 % Umsatzsteuer in Rechnung, während er die Zubereitung und Bereitstellung der Grill­anlagen mit der regulären Umsatzsteuer berechnete. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ließ das Finanzamt den Landwirt wissen, dass es die Lieferung der Spanferkel sowie den Grillvorgang als eine einheitliche Leistung ansehe, die als Dienstleistung zu qualifizieren sei. Es komme daher zur Anwendung des regulären Steuersatzes.

Lieferung und Zubereitung einheitlicher Umsatz
Der Landwirt legte gegen den Bescheid des Finanzamts Klage ein. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Abgabe von verzehrfertigen Speisen immer eine Kombination aus Lieferung von Ware und einer Dienstleistung mit sich bringe. Eine künstliche Aufspaltung wäre nicht im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems. Es kommt vielmehr darauf an, was qualitativ überwiegt – die Lieferung einer Ware oder die Dienstleistung. 
In diesem Fall war es nicht bloß das gegrillte Spanferkel, sondern das Event an und für sich, das dem Kunden geliefert wurde. Das Grillen vor Ort überwog als Dienstleistung die bloße Fleischlieferung, so dass der Umsatz insgesamt als sonstige Leistung anzusehen war und dem regulären Steuersatz unterliegt.
 

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