Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit folgendem Fall zu beschäftigen: Ein Arbeitnehmer überreichte seinem Arbeitgeber eine Krankschreibung für wenige Tage. Am selben Tag kündigte ihm sein Arbeitgeber per Brief, wobei die Kündigung erst einen Tag später bei dem Arbeitnehmer eintraf. Der Arbeitnehmer wusste zum Zeitpunkt seiner ersten Krankschreibung also nicht, dass ihm gekündigt werden sollte. Er reichte in der Folge jedoch noch zwei weitere Krankschreibungen ein. Die letzte Krankschreibung endete genau an dem Tag, an dem auch das Arbeitsverhältnis enden sollte.
Das Finanzamt verwehrte ihr den Abzug. Dagegen wandte sich die Steuerpflichtige vor Gericht. Die Auffassung des Finanzamts, wonach eine Trennung der Anschaffungen in einen betrieblichen und privat genutzten Teil nicht möglich sei, sei überholt und auf das Berufsbild der Bloggerin nicht anwendbar. Die berufliche Tätigkeit strahle bei Bloggern und Influencern in den privaten Lebensbereich hinein, da die Einnahmen gerade für den Einblick ins Privatleben gezahlt werden.
Zweifel gehen zulasten des Arbeitnehmers
Der Fall ging bis vor das höchste Arbeitsgericht. Nach dessen Ansicht war die Lohnfortzahlung nur für den Zeitraum der ersten Krankschreibung begründet, jedoch nicht für die zweite und dritte Krankschreibung. Dadurch, dass die letzte Krankschreibung exakt am letzten Arbeitstag des Arbeitnehmers endete, kamen dem Gericht Zweifel an der Beweiskraft der Atteste und es verwies den Fall zurück an das untergeordnete Gericht. ν