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Keine Mitbestimmung bei Handyverbot

Handy_arbeitsplatz_recht

Verbietet der Arbeitgeber die Handynutzung am Arbeitsplatz, so ist keine Mitbestimmung des Betriebsrats für diese Anordnung notwendig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem entsprechenden Fall beschlossen.

Ein Betriebsrat stritt sich mit einem Arbeitgeber, der Brems- und Kraftstoffsysteme für Fahrzeuge herstellt. An einigen Arbeitsplätzen kam es z.B. aufgrund von Maschinenumbauten zu erwartbaren Arbeitsunterbrechungen. Während dieser Zeiten sollten die Arbeitnehmer eigenständig sonstige Arbeiten erledigen wie das Aufräumen des Arbeitsplatzes oder das Nachfüllen von Verbrauchsmaterial. Mit einer im Betrieb ausgehängten Mitteilung wies der Arbeitgeber seine Mitarbeiter darauf hin, dass jede Nutzung von Mobiltelefonen zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet sei. Der Betriebsrat wurde zuvor nicht angehört. Die Betriebsräte sahen dadurch ihr Mitbestimmungsrecht verletzt und leiteten ein Verfahren ein.

Handynutzung betrifft Arbeitsverhalten
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der Arbeitgeber vor dem Verbot den Betriebsrat hätte beteiligen müssen. Eine Beteiligung ist laut Gesetz immer dann vorgeschrieben, wenn Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb geregelt werden. Maßnahmen, die dagegen das sog. Arbeitsverhalten betreffen, sind nicht mitbestimmungspflichtig. Damit sind Maßnahmen gemeint, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar abgefordert oder konkretisiert wird. 

Unter diese Beschreibung fällt laut Gericht das Verbot der Handynutzung am Arbeitsplatz. Denn das Verbot stellt ein konzentriertes Arbeiten sicher, indem private Ablenkungen unterbunden werden. Die Untersagung betrifft daher typischerweise das Arbeitsverhalten. In diesem Bereich hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. 

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