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Abriss- und Neubaukosten keine außergewöhnliche Belastung

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Die Kosten für den Abriss eines formaldehydbelasteten Einfamilienhauses und dessen späterer Neubau sind nicht als außergewöhnliche Aufwendungen von der Einkommensteuer abziehbar, wenn der Abriss und der Neubau nicht notwendig waren, um die Formaldehydemission zu beseitigen. Dies hat ein Finanzgericht festgestellt.

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Der Eigentümer eines Einfamilienhauses hatte gesundheitliche Beschwerden, die vor allem in den Wintermonaten auftraten, wenn er sich viel in seinem Haus aufhielt. Das Gutachten eines Baubiologen ergab eine erhöhte Formaldehydkonzentration im Schlafzimmer. Der Arzt empfahl dem Patienten eine Sanierung oder riet zum Umzug. Der Baubiologe empfahl „Minimierungsmaßnahmen“. Der Kläger ließ daraufhin sogleich sein gesamtes Haus abreißen und ein neues Haus errichten. Einen Großteil der Kosten wollte er in seiner Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung ansetzen, was ihm jedoch das Finanzamt verweigerte. Er klagte vor Gericht. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Wann eine Sanierung zwangsläufig ist
Zwar können Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs entstehen, als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs eine konkrete Gesundheitsgefahr ausgeht. Aufwendungen, die zur Abwendung konkreter Gesundheitsgefahren ausgegeben werden, sind zwangsläufig und damit grundsätzlich absetzbar, wenn der gesetzliche Grenzwert der Formaldehydbelastung von 0,1 ppm in Innenräumen überschritten wird. Dies war vorliegend der Fall.

Nur notwendige Aufwendungen abziehbar
Allerdings sind Sanierungsmaßnahmen nur dann abziehbar, wenn sie auch notwendig waren. Dies war für den Abriss und Neubau jedoch nicht der Fall, denn das Gutachten des Baubiologen empfahl lediglich Maßnahmen zur Minimierung der Formaldehydbelastung. Dabei war die Rede von einer Abdichtung von Fugen und Öffnungen und einer besseren Entlüftung. Ein Abriss und Neubau wurde nicht empfohlen und war laut Gutachter auch nicht notwendig. Das Gericht lehnte die Anerkennung der Abriss- und Neubaukosten daher mangels Notwendigkeit ab.

Fazit: Das Urteil verdeutlicht, dass Kosten für den Abriss und Neubau eines Hauses nicht automatisch als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind. Wer steuerliche Vorteile geltend machen möchte, sollte sich frühzeitig mit uns abstimmen. 

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