Ein Freiberufler fuhr beruflich einen BMW und einen Lamborghini. Für beide führte er ein handschriftliches Fahrtenbuch. Das Finanzamt ging davon aus, dass er die Fahrzeuge auch privat nutzte und setzte eine entsprechende Entnahme für die private Nutzung der beiden Fahrzeuge an. Dieser verwies jedoch auf seine Fahrtenbücher, die ergeben, dass er beide Fahrzeuge nicht privat genutzt habe. Im Privatvermögen hielt der Mann einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander.
Anschein der Privatnutzung kann erschüttert werden
Das Finanzamt ließ das Fahrtenbuch unberücksichtigt mit der Begründung, dass dieses nicht leserlich sei und teilweise Angaben fehlten. Die nach Vorlage der Fahrtenbücher angefertigten elektronischen Aufzeichnungen verweigerte das Finanzamt, weil diese nachgeschrieben waren und damit nicht den Anforderungen an ein Fahrtenbuch gerecht würden. Der Fall ging bis zum Bundesfinanzhof. Der rügte dieses Vorgehen. Zwar werden nach allgemeiner Lebenserfahrung betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt. Dieser Anschein kann jedoch erschüttert werden, wenn man Umstände vorträgt, die dagegensprechen. Das Finanzamt hätte sich deshalb auch mit den unleserlichen Fahrtenbüchern beschäftigen müssen.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater