Kleinunternehmer werden dauerhaft von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit.
Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen gilt nun einheitlich für alle Gebäudearten bis zur maximal zulässigen Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit. Bisher waren es bei bestimmten Gebäuden nur 15 kW (peak). Unverändert bleibt, dass die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen darf.
Eltern können künftig höhere Betreuungskosten steuerlich geltend machen. Ab nun sind 80 Prozent der Kosten für die Betreuung in Kindergarten, Kinderkrippe oder Tagesmutter absetzbar. Bisher waren es zwei Drittel der Kosten. Der Höchstbetrag der absetzbaren Kosten steigt von € 4.000 auf € 4.800. Ein Abzug von Unterhaltsleistungen wird künftig nur noch bei Banküberweisung anerkannt. Bisher war auch die Bezahlung von Bargeld zugelassen. Bonuszahlungen, die von gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten bezahlt werden, sind nun dauerhaft bis zu € 150 steuerfrei. Enthalten ist außerdem die Möglichkeit der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert.
Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrags wird auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben. Bisher war dies der 1. Oktober.
Ausblick: Wenn Sie Fragen zu einer der genannten Änderungen haben oder weitere Informationen benötigen, dann sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater