Ein Einzelhändler ermittelte seinen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung. Das Finanzamt veranlagte ihn zunächst gemäß seiner abgegebenen Steuererklärung und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Bei einer späteren Außenprüfung stellte sich jedoch heraus, dass die Aufzeichnungen des Klägers ungenügend waren. Konkret bemängelte der Prüfer, dass der Kläger die aus seiner elektronischen Kasse generierten Z-Bons teilweise handschriftlich abänderte. Diese Änderungen wurden jedoch nur teilweise in den Kassenbericht übernommen. Auch die Kassenendbestände wurden nicht immer am Folgetag als Bestand in der Kasse ausgewiesen. Der Prüfer veranlasste wegen erheblicher Kassenführungsmängel eine Hinzuschätzung in Höhe von 10% der Barerlöse. Das Finanzamt änderte dementsprechend die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide. Hiergegen wandte sich der Mann vor Gericht. Das Finanzgericht gab ihm zunächst Recht. Der Bundesfinanzhof kassierte das Urteil jedoch wieder.
Kassenbuch muss Vorschriften entsprechen
Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass bestandskräftige Steuerbescheide nicht nur dann geändert werden können, wenn der Steuerpflichtige Einnahmen nicht aufgezeichnet hat. Auch die Art und Weise, wie die Aufzeichnungen geführt wurden, kann zu einer nachträglichen Änderung führen. Dies gilt für Mängel in der Aufzeichnung des Wareneingangs ebenso wie für sonstige Aufzeichnungen oder die Belegsammlung des Steuerpflichtigen.
Fazit: Auch ein freiwillig geführtes Kassenbuch muss den Vorschriften entsprechen und darf nicht mangelhaft geführt werden. Andernfalls droht eine Überprüfung auch nach Bestandskraft des Bescheides.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater