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Umzug für Arbeitszimmer nicht absetzbar

Einkommensteuer

Zieht ein Steuerpflichtiger um, damit er in seiner neuen Wohnung Platz für ein Arbeitszimmer hat, so kann er die Kosten des Umzugs nicht als Werbungskosten absetzen. Dies gilt auch dann, wenn er das Arbeitszimmer aufgrund der Corona-Beschränkungen dringend benötigt.

Ein Ehepaar bewohnte gemeinsam mit seiner Tochter zu Beginn der Corona-Pandemie eine 3-Zimmer-Wohnung in Hamburg. Durch den Aufruf beider Arbeitgeber, in Zukunft zu Hause  zu arbeiten, arbeiteten beide Arbeitnehmer abwechselnd an ihrem Esstisch. Unzufrieden mit dieser Situation mieteten sie eine größere 5-Zimmer-Wohnung, in der jeder sein eigenes Arbeitszimmer hatte. Die Kosten für die Arbeitszimmer sowie die Kosten für den Umzug in die größere Wohnung machte das Paar in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte zwar die Kosten für die Arbeitszimmer, nicht jedoch die Umzugskosten von rund € 4.000. Dagegen wandte sich das Paar und der Fall landete sogar vor dem Bundesfinanzhof (BFH), der dem Finanzamt Recht gab. Denn die Richter befanden, dass die Umzugskosten in diesem Fall nicht als Werbungskosten absetzbar seien.

Berufliche Motive entscheidend
Zwar können Umzugskosten in bestimmten Situationen sehr wohl Werbungskosten darstellen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Arbeitsplatzwechsel der entscheidende Grund für den Wohnungswechsel ist und/oder durch den Umzug die täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz wesentlich verkürzt werden. Der Wunsch nach einer anderen Größe, Ausstattung oder Lage einer Wohnung ist dagegen immer von privaten Umständen geprägt. Auch dann, wenn sich die beruflichen Gegebenheiten so gewandelt haben, wie es durch die Corona-Pandemie der Fall war.

Fazit: Die Richter am BFH machen mit dieser Entscheidung deutlich, dass sie auch in einer gewandelten Arbeitswelt an den bisherigen Kriterien für Werbungskosten festhalten.

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