Ein Paar schloss einen als Ehe- und Erbvertrag betitelten Vertrag vor dem Notar ab. Die Tochter der Ehefrau aus erster Ehe (Stieftochter des Verstorbenen) wurde zur Alleinerbin des Ehemanns benannt. Ihrer Mutter (und Ehefrau des Verstorbenen) sollte jedoch ein lebenslanges Wohnrecht im Haus zukommen. In der Vereinbarung wurde ein Rücktrittsrecht für den Mann festgehalten, sofern er an dieser Regelung nicht mehr gebunden sein wollte. Nun wurde die Ehe jedoch geschieden. Als der Mann verstarb, meldete sich die Stieftochter beim Nachlassgericht. Sie war der Ansicht, Erbin geworden zu sein und berief sich dabei auf den einst geschlossenen Erbvertrag.
Scheidung macht Rücktritt unnötig
Einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins als Alleinerbin stellte jedoch noch die Nichte des Verstorbenen. Sie vertrat die Auffassung, dass der Erbvertrag durch die Scheidung unwirksam geworden sei. Der Fall landete beim Oberlandesgericht, das ihr Recht zusprach. Denn die in einem Erbvertrag geregelte Nachfolge wird mit Scheidung einer Ehe von Gesetzes wegen unwirksam. Deshalb war es auch nicht erforderlich, dass der Verstorbene vor seinem Ableben den Erbvertrag widerrufen hätte.
Denn durch eine Scheidung wird der Vertrag ohnehin unwirksam
Rittel Stange Krüger | Steuerberater