Ein Arbeitnehmer stritt sich vor Gericht mit seinem Arbeitgeber. Inhalt des Streits war unter anderem die Erteilung eines ordnungsgemäßen Arbeitszeugnisses. Offenbar wollte der Arbeitgeber durch eine rudimentäre Ausdrucksform seinen Unmut am Arbeitnehmer ausdrücken. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer erhielt zunächst nur ein Arbeitszeugnis mit einer Unterschrift des Geschäftsführers, später ein weiteres, das aber nicht mit Briefkopf, sondern nur mit dem Firmenstempel der Praxis versehen war. Beides entsprach jedoch nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis.
Das Gericht stellte klar, dass beide Zeugnisse schon aus formeller Sicht nicht den im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen entsprechen. Denn ein Arbeitszeugnis muss mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein. Zumindest dann, wenn in der Branche des Arbeitgebers üblicherweise Firmenbögen verwendet werden und der Arbeitgeber einen solchen auch tatsächlich besitzt und benutzt. Beides war vorliegend der Fall.
Fazit: Das Gericht stellte klar, dass dem Arbeitnehmer ein weiteres Zeugnis ausgestellt werden muss. Dieses muss auf den Briefkopf des Arbeitgebers gedruckt werden und muss auch inhaltlich den Anforderungen entsprechen. Ansonsten ist es auch aus Sicht des Gerichts kein ordnungsgemäßes Zeugnis.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater