Im hier besprochenen Fall hatte das Finanzamt einer Genossenschaft Aufwendungen für Lebensmitteleinkäufe und sog. „Mitgliederreisen“ nicht als abzugsfähige Aufwendungen anerkannt und als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft. Dabei handelte es sich um Aufwendungen in Höhe von € 27.000. Das Finanzamt begründete seine Ablehnung wie folgt: Die Aufwendungen seien der privaten Lebensführung der Mitglieder zuzuordnen und hätten keinen Bezug zur genossenschaftlichen Tätigkeit.
Zweck der Genossenschaft entscheidend
Ausschlaggebend war für das Finanzgericht, dass die Aufwendungen nicht dem Zweck der Genossenschaft gedient hätten. Denn die Genossenschaft bezweckt ausweislich der Satzung die Förderung der sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Geschäftsbetrieb war die Bewirtschaftung, Errichtung und Erwerb von Bauten. Ein Abzug von Aufwendungen kann daher nur dann erfolgen, wenn diese im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Wohnungswirtschaft entstanden sind. Die Aufwendungen seien als typischer Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung anzusehen.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater