Der Unterschied zwischen echter Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit liegt vor allem in der Unabhängigkeit: Ein Selbstständiger trägt das unternehmerische Risiko, gestaltet seine Arbeitszeit frei und ist finanziell selbst verantwortlich. Hingegen ist ein scheinselbstständiger Arbeitnehmer in vielerlei Hinsicht an den Auftraggeber gebunden. Ein entscheidendes Kriterium ist auch, inwiefern der Auftraggeber Einfluss auf Arbeitszeiten, den Arbeitsort und andere Aspekte nimmt. Ein Vertrag allein reicht nicht aus, um eine selbstständige Tätigkeit festzulegen. Es kommt auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen an.
Fünf Merkmale einer Scheinselbstständigkeit:
Der Auftragnehmer muss alle Weisungen des Auftraggebers befolgen.
Der Auftragnehmer ist an feste Arbeitszeiten gebunden.
Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber regelmäßige Berichte vorlegen.
Der Auftragnehmer arbeitet in den Räumen des Auftraggebers oder an vorgegebenen Orten.
Der Auftraggeber bestimmt die verwendeten Arbeitsmittel, insbesondere wenn diese zur Kontrolle des Arbeitnehmers dienen.
Fazit: Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Status des Auftragnehmers korrekt eingeordnet wird. Andernfalls besteht das Risiko, dass im Falle einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen. Bei Unsicherheit über den Status können Auftragnehmer und -geber eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung beantragen.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater