Eine Praxisgemeinschaft, bestehend aus mehreren Zahnärzten, stritt sich mit dem Finanzamt über die Art ihrer Einkünfte.
Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Praxis Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet. Der Betriebsprüfer begründete dies damit, dass einer der insgesamt 8 Gesellschafter hauptsächlich die kaufmännische Organisation der Praxis zur Aufgabe hatte und kaum mehr in seinem eigentlichen Berufsfeld tätig war. Dem Prüfer fehlte es damit an der tatsächlichen zahnärztlichen Tätigkeit, die einen Zahnarzt zum Freiberufler qualifiziert. Die Gesellschafter waren jedoch der Meinung, dass sie gemeinschaftlich nur Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. Der Fall landete vor Gericht und wurde in letzter Instanz bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gebracht.
Der BFH stellte klar, dass eine Personengesellschaft nur dann freiberufliche Einkünfte erzielen kann, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale des freien Berufs erfüllen. Denn die Qualifikation einer Freiberuflichkeit kann nie einer Gesellschaft, sondern immer nur den in ihr arbeitenden Personen zugeschrieben werden. Jeder Gesellschafter muss daher über die berufliche Qualifikation (hier: Zahnarzt) verfügen und diese auch tatsächlich ausüben. Erfüllt nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzung nicht, so gelten alle Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich. Dadurch, dass alle Gesellschafter noch selbst Patienten betreuten, war in diesem Fall eine einheitliche freiberufliche Tätigkeit gegeben. Auch der Gesellschafter, der hauptsächlich die kaufmännischen Themen der Praxis übernahm, hatte nämlich noch Patientenkontakt, wenn auch nur sehr geringfügig.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater