Voraussetzung der Steuerfreiheit ist, dass das Kind die Wohnung unverzüglich nach dem Erbfall für eigene Wohnzwecke bewohnt. Die Rechtsprechung akzeptiert üblicherweise einen Zeitraum von 6 Monaten nach Erbanfall. Ein Einzug zu einem späteren Zeitpunkt gefährdet die Steuerbefreiung. Dies geschah auch in dem Fall einer Frau, die erst rund 1,5 Jahre nach dem Tod ihrer Mutter in das geerbte Haus einzog. Als Grund hierfür nannte sie aufwendige Renovierungsarbeiten und einen erheblichen Instandhaltungsrückstand des Gebäudes. Zudem habe die aktuelle Auslastung der Handwerksbetriebe zur Verzögerung der Sanierung geführt und sie selbst war gesundheitlich beeinträchtigt.
Umstände des Einzelfalls entscheidend
Das Finanzamt verweigerte ihr die Steuerbefreiung, weil der Einzug zu spät erfolgte. Dagegen wandte sich die Erbin vor dem Finanzgericht, wo sie zunächst aber keinen Erfolg hatte. Das Gericht stützte sich ebenso wie das Finanzamt auf die 6-Monatsfrist und verweigerte die Steuererleichterung. Die Erbin brachte den Fall vor den Bundesfinanzhof. Die obersten Richter kassierten daraufhin die erste Entscheidung. Sie kritisierten, dass die Begründung des Finanzgerichts nicht ausreichend genug gewesen sei und wiesen den Fall zur erneuten Entscheidung zurück. Insbesondere hatte die vorherige Instanz keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Erbin eine schnellere Renovierung möglich gewesen wäre. Dies wäre jedoch zu beurteilen gewesen, da eine ausreichende Begründung auch eine Verzögerung des Einzugs rechtfertigen kann
Rittel Stange Krüger | Steuerberater