Im entschiedenen Fall nutzte ein Arbeitnehmer für Dienstreisen seinen privaten Pkw, obwohl ihm auch ein Firmenwagen zur Verfügung stand. Die Kosten für die Fahrten mit seinem Privatauto machte er als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend.
Firmenwagen hat Vorrang
Der BFH lehnte den Werbungskostenabzug ab. Zwar können beruflich veranlasste Fahrtkosten grundsätzlich steuerlich berücksichtigt werden. Entstehen dem Arbeitnehmer bei der Nutzung des Firmenwagens jedoch keine eigenen Fahrtkosten, ist die freiwillige Nutzung des Privatwagens regelmäßig unangemessen. Die dadurch verursachten Aufwendungen sind daher steuerlich nicht abzugsfähig.
Fazit: Arbeitnehmer können grundsätzlich selbst entscheiden, welches Fahrzeug sie für Dienstreisen nutzen. Führt die Entscheidung jedoch zu vermeidbaren Mehrkosten, obwohl ein kostenfrei nutzbarer Firmenwagen bereitsteht, bleiben die zusätzlichen Ausgaben regelmäßig steuerlich unberücksichtigt. Dies gilt umso mehr, wenn der zur Verfügung stehende Dienstwagen in der Zwischenzeit vom Ehepartner genutzt wurde.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater