Hintergrund ist, dass die Überlassung eines Arbeitszimmers in bestimmten Fällen dazu führen kann, dass das Arbeitszimmer steuerlich dem steuerverhafteten Betriebsvermögen zugerechnet wird und dass die GmbH-Anteile Betriebsvermögen darstellen. Dies kann unter anderem bei einer späteren Beendigung der Nutzung zu einer unerwarteten und evtl. sehr hohen Steuerbelastung führen, als sowohl eine Wertsteigerung des Arbeitszimmers zu versteuern ist, also auch die Gesellschaftsanteile steuerpflichtig entnommen werden müssen.
Neue Regelung erleichtert die Praxis
Die Neuregelung erweitert die Möglichkeiten, ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin dem Privatvermögen zuzuordnen. Begünstigt sind insbesondere kleinere Arbeitszimmer. Künftig reicht es aus, wenn entweder die Fläche von 30 m² oder der Wert von € 40.000 nicht überschritten wird. Bislang mussten mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein, nämlich nicht mehr als 20 % des Werts und nicht mehr als € 20.500. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesellschafter das gesetzlich vorgesehene Wahlrecht zur Behandlung als Privatvermögen ausdrücklich ausübt und eine vertragliche Gestaltung der Vermietung an die GmbH vornimmt, die dem Fremdvergleich standhält. Sind diese Voraussetzungen gegeben, sinkt das Risiko unerwünschter steuerlicher Folgen für viele Gesellschafter deutlich.
Fazit: Die Gesetzesänderung erleichtert die steuerliche Behandlung häuslicher Arbeitszimmer erheblich. Dennoch sollten Mietvertrag und Nutzung weiterhin sorgfältig gestaltet werden, damit die steuerlichen Vorteile nicht verloren gehen.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater