Die Verfahren betreffen unter anderem einen Personaldienstleister, einen Veranstalter von Konferenzen und ein Unternehmen, das Mitarbeiter auf auswärtigen Baustellen unterbrachte. In allen Fällen stellte sich die Frage, ob die Aufwendungen für die Unterkünfte bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden müssen. Hintergrund ist die sogenannte gewerbesteuerliche Hinzurechnung. Bestimmte Miet- und Pachtaufwendungen werden dem Gewinn teilweise wieder hinzugerechnet. Dadurch sollen Unternehmen, die Wirtschaftsgüter anmieten, gewerbesteuerlich nicht besser gestellt werden als Unternehmen, die diese im Eigentum nutzen.
Dauerhafte Nutzung ist entscheidend
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es darauf an, ob Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Mitarbeiterunterkünfte nach dem Betriebskonzept dauerhaft für den Geschäftsbetrieb benötigt werden. Ist dies der Fall, würden sie bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen gehören. Dann können die Aufwendungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Einmalige oder gelegentliche Übernachtungen, etwa bei Fortbildungen oder Messen, reichen hierfür regelmäßig nicht aus. Zudem greift die Hinzurechnung erst, wenn die maßgeblichen Entgelte insgesamt den Freibetrag von € 200.000 überschreiten.
Fazit: Unternehmen sollten die regelmäßige Anmietung von Unterkünften steuerlich prüfen. Entscheidend ist nicht die Art der Unterkunft, sondern ihre dauerhafte betriebliche Nutzung.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater