Im entschiedenen Fall war ein handschriftliches Testament des Erblassers zunächst nicht bekannt. Deshalb beantragten die Mutter und die Schwester des Erblassers einen Erbschein als gesetzliche Erbinnen, der ihnen auch erteilt wurde. Erst später wurde ein Testament aufgefunden. Danach gehörte auch der Kläger zu den Erben. Er bemühte sich über einen längeren Zeitraum, seine Erbenstellung feststellen zu lassen und den Nachlass zu sichern. Als dies schließlich gelang, war das Vermögen jedoch bereits verbraucht. Deshalb beantragte er, die festgesetzte Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen auf 0€ zu reduzieren.
Herabsetzung nur in besonderen Ausnahmefällen
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass für die Erbschaftsteuer grundsätzlich die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich sind. Nur wenn den Erben kein Verschulden trifft und er wirtschaftlich tatsächlich nicht bereichert ist, kann eine Billigkeitsmaßnahme gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass der Erbe alles Zumutbare unternommen hat, um den Nachlass zu sichern und mögliche Ersatzansprüche verfolgt hat.
Fazit: Der spätere Verlust eines Nachlasses führt nicht automatisch zu einer geringeren Erbschaftsteuer. Wer den Nachlass unverschuldet nicht erhält, kann aber unter engen Voraussetzungen eine Billigkeitsentscheidung beantragen.
Rittel Stange Krüger | Steuerberater